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Monatsausweise (§ 25 KWG)
zwischenbilanzen
der
Kreditinstitute
, die diese nach dem
Kreditwesengesetz
(
KWG
) für die Zwecke der
Banken
aufsicht
nach
Ablauf
eines jeden Monats vorzulegen haben. Zur Vermeidung von Doppelarbeit gelten als
Monatsausweis
e die Meldungen der
Kreditinstitute
zur Monatlichen
Bilanzstatistik
, die die
Deutsche Bundesbank
nach dem
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
(
BBankG
) durchfuhrt. Sie sind auf einheitlichenVordrucken unter Beachtung der vonder
Deutschen Bundesbank
erlassenen bankstatistischen
Richtlinien
derzuständigen
Landeszentralbank
einzureichen. Es handelt sich um eineGegenüberstellung der am Monatsende vorhandenen
Vermögenswerte
und
Verbindlichkeiten
zu
Buchwert
en, ohne daß jeweils eine Neubewertungvorgenommen zu werden braucht; eine
Gewinn und Verlustrechnung
gehört nicht dazu. Die Angaben des»Hauptvordrucks« werden durch»
Anlagen
« in verschiedener Weise gegliedert und ergänzt. In Wichtige nPunkten besteht Übereinstimmungmit der
Jahresbilanz
und den Bilanzierungsrichtlinien (
Bankbilanz
). Die bilanzstatistischen Meldungensind einerseits eine Wichtige
Grundlage
für die
Bankenstatistik
, andererseits dienen sie dazu, die Einhaltungder aufsichtsrechtlichen
Eigenkapital
- und Liquiditätsanforderungen nachden Grund sätzen über das
Eigenkapital
und die
Liquidität
der
Banken
laufend zu kontrollieren. Zu diesemZweck werden die Meldungen mitden
Stellungnahme
n der DeutschenBundesbank an das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
weiter geleitet, soweit dieses nicht darauf verzichtet.
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