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Neubewertungsreserven

Bei Grundstücken und Wertpapieren aus den stillen Reserven berechneter Bruchteil, der nach § 10, Abs. 4a KWG bis zu maximal 1,4 % der Risikoaktiva als Ergänzungskapital angesehen werden kann. Das Kernkapital muss dann mindestens 4,4 % der Risikoaktiva ausmachen.

 

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