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Pachtvertrag
Verpflichtung
des
Verpächter
s, dem
Pächter
die
Nutzung
des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft
als
Ertrag
anzusehen sind, gegen
Zahlung
eines
Pachtzins
es für die vereinbarte Pachtzeit zu gewähren.
Gesetzlich
e
Regelung
: §§581-597
Bürgerliches Gesetzbuch
.
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