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Pachtvertrag
Verpflichtung
des
Verpächter
s, dem
Pächter
die
Nutzung
des verpachteten
Gegenstand
es und den Genuss der
Früchte
, soweit sie nach den
Regeln
einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft
als
Ertrag
anzusehen sind, gegen
Zahlung
eines
Pachtzins
es für die vereinbarte Pachtzeit zu gewähren. Gesetzliche
Regelung
: §§581-597
Bürgerliches Gesetzbuch
.
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