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Planmässige Abschreibung

Nach § 253(2) HGB müssen Anschaffungsgüter des Anlagevermögens eines Unternehmens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, planmäßig abgeschrieben werden.

Der Abschreibungsplan hat die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Hilfe einer bestimmten Abschreibungsmethode auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Über die planmässigen Abschreibungen hinaus können ausserplanmässige Abschreibungen erlaubt oder vorgeschrieben sein.

 

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