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Franziskaner

 

Selbstkostenpreis

(1) Selbstkostenpreis ist der Preis, der die Selbstkosten einer Leistungs-
einheit deckt.

(2) Selbstkostenpreis ist des weiteren ein Begriff des öffentlichen Preis-
rechts, das durch die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Auf-
trägen (VPöA) in Verbindung mit den Leitsätzen für die Preisermitt-
lung auf Grund von Selbstkosten (LSP) geregelt ist. Danach wird im
öffentlichen Preisrecht ein Selbstkostenpreis-Begriff verwendet, der
von dem sonst in der Betriebswirtschaftslehre üblichen dadurch ab-
weicht, daß der Gewinn Bestandteil des Selbstkostenpreises ist. So
schreiben die LSP Nr. 10 folgendes Kalkulationsschema als Mindest-
gliederung vor:

Fertigungsstoffkosten
+ Fertigungskosten
+ Entwicklungs- und Entwurfskosten
+ Verwaltungskosten
+ Vertriebskosten
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= Selbstkosten
+ kalkulatorischer Gewinn
?????????????????????????????????????
= Selbstkostenpreis

Die VPöA unterscheidet zwischen drei Grundformen der Selbstkosten-
preise:

Selbstkostenpreis
³
ÃÄSelbstkostenfestpreis
ÃÄSelbstkostenrichtpreis
ÃÄSelbstkostenerstattungspreis
ÀÄMischformen

Selbstkostenfestpreis:
Kommen Selbstkostenpreise in Betracht, muß nach § 6 Abs. 1 VPöA
möglichst ein Selbstkostenfestpreis vereinbart werden. Voraussetzung
für die Bildung eines Selbstkostenfestpreises ist die Überschaubarkeit
der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vom Auftragnehmer eingereich-
ten Vorkalkulation, die die voraussichtlich angemessenen Kosten be-
rücksichtigt. Die Festlegung von Selbstkostenfestpreisen muß bei Ab-
schluß eines Vertrages durchgeführt werden oder spätestens unmittelbar
danach.

Selbstkostenrichtpreis:
Kann ein Selbstkostenfestpreis bei Vertragsabschluß noch nicht festge-
stellt werden (z. B. bei Leistungen, die erstmalig erstellt werden), so
kann zunächst ein Selbstkostenrichtpreis vereinbart werden. Dieser ist
als vorläufiger Selbstkostenfestpreis anzusehen. Sobald die Kalkulations-
grundlagen überschaubar sind, ist der Selbstkostenrichtpreis noch vor Be-
endigung der Auftragsausführung in einen Selbstkostenfestpreis umzu-
wandeln (§ 6 Abs. 3 VPöA).

Selbstkostenerstattungspreis und Mischformen:
Selbstkostenerstattungspreise werden aufgrund der tatsächlich angefalle-
nen Selbstkosten gemäß einer Nachkalkulation ermittelt. Sie dürfen nur
vereinbart werden, wenn keine andere Preisermittlung möglich ist. Bei
diesem Preistyp werden dem Auftragnehmer die bei der Leistungserstel-
lung entstandenen Kosten vom Auftraggeber erstattet, wobei die Höhe
der erstattungsfähigen Kosten ganz oder teilweise durch Vereinbarung
begrenzt werden kann. Darüber hinaus können für einzelne Kalkulations-
bereiche (z. B. Verwaltungs- und Vertriebskosten) feste Sätze vereinbart
werden, die aufgrund von Vorkalkulationen zu ermitteln sind. Damit ent-
steht eine Mischform, bei der für einen Teilbereich ein Festsatz, der Sel-
bstkostenfestpreis, im übrigen aber der Selbstkostenerstattungspreis gilt.

Problem:
(1) Die inhaltliche Ausfüllung des Selbstkostenbegriffs durch das öffent-
liche Preisrecht und die Betriebswirtschaftslehre ist unterschiedlich.

(2) Die Kalkulation von Selbstkostenpreisen kann in der Marktwirtschaft
im wesentlichen nur der Marktpreisbeurteilung dienen. Preise kalkulie-
ren, das heißt noch lange nicht, sie vom Markt vergütet zu bekom-
men. Dabei muß beachtet werden, daß ein wesentlicher Bestim-
mungsfaktor für den Selbstkostenpreis die Ausbringungsmenge ist:
Mit steigender Ausbringungsmenge sinken die Selbstkostenpreise
(Kostenfunktion).

(3) Das Dilemma der betrieblichen Preispolitik liegt darin, daß zwischen
Selbstkosten und Verkaufspreisen zwar keine funktionale Beziehung
besteht, daß die Unternehmung auf Dauer aber nur bestehen kann,
wenn die Verkaufspreise Vollkostendeckung gewährleisten. Es ist da-
her notwendig, mit Hilfe einer Grenzplankostenrechnung wenigstens
kurz- und langfristige Preisuntergrenzen zu bestimmen und Planpreise
mit Hilfe von Plandeckungsbeiträgen vorzugeben.



Nach betriebswirtschaftlicher Auffassung ist der Selbstkostenpreis der Preis, der die Selbstkosten einer Leistungseinheit deckt. Auffassungsunterschiede ergeben sich bei der Berechnung der Selbstkosten. Nach dem Vollkostenprinzip decken die Selbstkosten alle Kosten pro Stück, auch die ihnen nicht zurechenbaren (also zugeschlüsselten) Kosten. Die Teilkostenrechnung bezieht dagegen in die Selbstkosten (Plangrenzselbstkosten) nur die variablen bzw. Einzelkosten der Produkte ein. Nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) ist der Selbstkostenpreis der Preis, der auf den betriebsindividuellen Selbstkosten auf Vollkosten basiert und einen kalkulatorischen Gewinn mit einschließt. Der Selbstkostenpreis wird entweder auf Basis der vorkalkulierten Selbstkosten (bei der Preisermittlung spricht man hier von Selbstkostenricht- oder -festpreisen) oder auf Basis der nachkalkulierten Selbstkosten (Selbstkostenerstattungspreise) festgelegt.

Unter Selbstkostenpreis versteht man im weiteren Sinne denjenigen Preis, der die Selbstkosten einer Leistung deckt. Unter Selbstkostenpreis im engeren Sinne versteht man den Preis, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften bei öffentlichen Aufträgen bei der Preisermittlung anzusetzen ist. Nach den "Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten" (LSP) müssen aufgrund der "Verordnung über die Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen" (VP(A) Selbstkostenpreise vereinbart werden, wenn Marktpreise nicht feststellbar oder überhöht sind. Der Selbstkostenpreis setzt sich aus den der Leistung zuzurechnenden Kosten sowie einem kalkulatorischen Gewinnzuschlag zusammen. Kalkulation

 

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