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Spekulationssteuer
gesonderte
Steuer
, die auf
Spekulationsgewinne
erhoben wird. In der
Bundesrepublik Deutschland
wird eine derartige
Steuer
nicht erhoben.
Veräußerungsgewinne aus
Wertpapiere
n und anderen
beweglichen Sachen
unterliegen der
Einkommensteuer
, wenn zwischen
Ankauf
und
Verkauf
nicht mehr als sechs
Monat
e vergangen sind (
Spekulationsfrist
) und wenn alle realisierten Veräußerungsgewinne jährlich den
Betrag
von 1.000,00 EUR oder mehr ausmachen. Im gleichen Jahr entstandene realisierte
Kursverlust
e innerhalb der
Spekulationsfrist
können
bis
zur Höhe der realisierten
Gewinne
mit diesen verrechnet werden.
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