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Steuerstundung
Bedeutet aus persönlichen oder sachlichen Gründen die Zahlung des Steuerbetrages bis zum festgesetzten Datum für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte {zB. wegen Lage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse), so kann dieser unter Angabe von Gründen die ganze oder teilweise Stundung der Steuerschuld beim Finanzamt beantragen. Dies muß rechtzeitig erfolgen, weil bei verzögerter Zahlung Säumniszuschläge erhoben werden. Die Stundungszinsen dagegen betragen nur 0,5 % pro angefangenen Monat.
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