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Treuhandvertrag
Treuhänder
ist, wer von einem anderen (dem
Treugeber
)
Eigentum
oder sonstige
Vermögensrechte
zu eigenem Recht in der Weise übertragen bekommt, daß er diese
Rechte
im eigenen Namen, jedoch entweder ganz (uneigennützige Treuhand) oder doch auch (eigennützige Treuhand) im
Interesse
des
Treugeber
s ausüben
soll
. Im Außenverhältnis (d. h. Dritten gegenüber) wird der
Treuhänder
zum vollen und unbeschränkten
Inhaber
der erworbenen
Rechte
, während er im
Innenverhältnis
(d. h. gegenüber dem
Treugeber
) durch den
T
. gebunden ist. Art und
Inhalt
dieser Bindungen folgen aus dem jeweiligen
Inhalt
des
T
., der
Dienstvertrag
,
Geschäftsbesorgungsvertrag
oder ein
Vertrag
eigener Art sein kann. Verstößt der
Treuhänder
gegen seine
vertraglich
en Pflichten und erwächst dem
Treugeber
hierdurch ein
Schaden
(
z
.
B
. durch
T
. -widrige
Veräußerung
der
Sache
, die er wirksam vornehmen kann), so ist er dem
Treugeber
zum
Schadenersatz
unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung verpflichtet. Beispiele für uneigennützige Treuhand: Übertragung eines kaufmännischen
Unternehmen
s zur treuhänderischen
Verwaltung
,
Inkassozession
. Beispiel für eigennützige Treuhand:
Sicherungsübereignung
.
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