Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Treuhandvertrag

Treuhänder ist, wer von einem anderen (dem Treugeber) Eigentum oder sonstige Vermögensrechte zu eigenem Recht in der Weise übertragen bekommt, daß er diese Rechte im eigenen Namen, jedoch entweder ganz (uneigennützige Treuhand) oder doch auch (eigennützige Treuhand) im Interesse des Treugebers ausüben soll. Im Außenverhältnis (d. h. Dritten gegenüber) wird der Treuhänder zum vollen und unbeschränkten Inhaber der erworbenen Rechte, während er im Innenverhältnis (d. h. gegenüber dem Treugeber) durch den T. gebunden ist. Art und Inhalt dieser Bindungen folgen aus dem jeweiligen Inhalt des T., der Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag oder ein Vertrag eigener Art sein kann. Verstößt der Treuhänder gegen seine vertraglichen Pflichten und erwächst dem Treugeber hierdurch ein Schaden (z. B. durch T. -widrige Veräußerung der Sache, die er wirksam vornehmen kann), so ist er dem Treugeber zum Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung verpflichtet. Beispiele für uneigennützige Treuhand: Übertragung eines kaufmännischen Unternehmens zur treuhänderischen Verwaltung, Inkassozession. Beispiel für eigennützige Treuhand: Sicherungsübereignung.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Treuhandverhältnis
Triade

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Teamorganisation Netztopologie Policy Banks
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum