| |
|
|
Überbringerklausel
Überbringerklausel wird der Vermerk „oder Überbringer" auf deutschen Scheckformularen genannt. Für diese Klausel gibt es einen triftigen Grund: Der Scheck ist eigentlich ein Orderpapier; eine namentlich genannte Person wird in diesem Wertpapier als berechtigt ausgewiesen. Durch die Überbringerklausel wird der Scheck zum Inhaberpapier: Der jeweilige Inhaber ist der Berechtigte.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|