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Überbringerklausel

Überbringerklausel wird der Vermerk „oder Überbringer" auf deutschen Scheckformularen genannt. Für diese Klausel gibt es einen triftigen Grund: Der Scheck ist eigentlich ein Orderpapier; eine namentlich genannte Person wird in diesem Wertpapier als berechtigt ausgewiesen. Durch die Überbringerklausel wird der Scheck zum Inhaberpapier: Der jeweilige Inhaber ist der Berechtigte.

 

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