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Überbrückungsgeld
Wer als
Arbeitnehmer
durch die
Aufnahme
einer
selbständig
en Tätigkeit eine
Arbeitslosigkeit
beendet oder
Arbeitslosigkeit
vermeidet, kann für die Zeit nach der Existenzgründung vom
Arbeitsamt
ein Überbrückungsgeld erhalten. Dieses Überbrückungsgeld wird in der Regel für sechs
Monat
e gezahlt. Der Existenzgründer erhält es in der Höhe seines letzten
Arbeitslosengeld
es oder seiner letzten
Arbeitslosenhilfe
oder in Höhe des
Arbeitslosengeld
es oder der
Arbeitslosenhilfe
, die er im Falle einer
Arbeitslosigkeit
bezogen
hätte. Voraussetzung für die
Gewährung
von Überbrückungsgeld ist, daß der Antragsteller entweder vor Beginn der
Selbständigkeit
mindestens vier Wochen
Arbeitslosengeld
,
Arbeitslosenhilfe
oder
Kurzarbeitergeld
erhalten oder daß er eine
Beschäftigung
im Rahmen der
Arbeitsförderung
ausgeübt hat (Arbeitsförderungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme). Zum
Antrag
auf Überbrückungsgeld muß die Stellungnahme einer fachkundigen
Stelle
beigefügt werden, die der
selbständig
en Tätigkeit des Antragstellers eine gewisse
Marktchance
zubilligt. Was als fachkundige
Stelle
anzusehen ist, hängt von der Art der Tätigkeit und der
Branche
ab, in der sie ausgeübt werden
soll
. Fachkundige
Stelle
n können beispielsweise eine
Handwerkskammer
, die
Industrie- und Handelskammer
oder ein Wirtschafts- bzw.
Unternehmensberater
sein.
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