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Vermutungen, System der gesetzlichen Vermutungen bei verbundenen Unternehmen
Die verschiedenen
Form
en von
verbundenen Unternehmen
stehen im
AktG
1965 durch ein
System
von widerlegbaren und unwiderlegbaren
gesetzlich
en Vermutungen in Beziehung zueinander.
I. Von einem in » Mehrheitsbesitzstehenden
Unternehmen
wird vermutet, daß es von dem an ihm mitMehrheit
beteiligten
Unternehmen(
Mehrheitsbeteiligung
) abhängig (
Abhängige Unternehmen
) ist« {widerlegbare Vermutung nach§ 17
Abs
. 2
AktG
).
II. Von einem abhängigen
Unternehmen
wird vermutet, daß es mitdem
herrschende
n
Unternehmen
einen
Konzern
bildet«(widerlegbare Vermutung nach§ 18
Abs
. 1
S
. 3
AktG
).
III. Gehört einem wechselseitigbeteiligten
Unternehmen
an demanderen
Unternehmen
eine
Mehrheitsbeteiligung
oder kanndas eine auf das andere
Unternehmen
unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden
Einfluß
ausüben, so ist das eine als
herrschende
s, das andere als
abhängiges Unternehmen
anzusehen. Gehört jedem der
wechselseitig
beteiligten
Unternehmen
eine
Mehrheitsbeteiligung
oder kann jedes auf das andere unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden
Einfluß
ausüben, so gelten beide
Unternehmen
als herrschend und als abhängig« (unwiderlegbare Vermutung nach § 19
Abs
. 2 und 3
AktG
). IV. »
Unternehmen
, zwischen denen ein
Beherrschungsvertrag
(§ 291
AktG
) besteht oder von denen das eine in das in das andere eingegliedert (
Eingliederung
, § 319
AktG
), sind als unter
einheitlicher Leitung
zusammengefaßt anzusehen« (unwiderlegbare Vermutung für das Bestehen eines
Konzern
s nach §18
Abs
. IS. 2
AktG
).
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