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Abhängiges Unternehmen

rechtlich selbständiges Unternehmen, auf welches von einem anderen (herrschenden) Unternehmen gem. § 17 AktG beherrschender Einfluß in unmittelbarer oder mittelbarer Form ausgeübt wird.

Formen der Beherrschung:
? Mehrheitsbeteiligung gem. § 17(2) AktG ? hier wird eine Beherrschung vermutet ?,
? auf Grund von Verträgen und Satzungen,
? auf Grund von Personengleichheit in den Leitungsorganen der herrschenden und beherrschten Unternehmen.

Stehen abhängiges und herrschendes Unternehmen unter einheitlicher Leitung (gem. § 18(1) AktG), bilden sie einen Konzern.
Zum Schutz der Minderheitsaktionäre besteht die Verpflichtung
? des beherrschenden Unternehmens zum Ausgleich von entstandenen Nachteilen gem. § 311 AktG und
? des abhängigen Unternehmens zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichtes gem. § 312 AktG.

 

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