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Abhängige Unternehmen

gehören zu den sog. Verbundenen Unternehmen i. S. d. AktG 1965. »Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (Herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann« (§ 17 Abs. 1 AktG). »Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet (Vermutungen, System der gesetzlichen Vermutungen bei verbundenen Unternehmen), daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist« (§17 Abs. 2 AktG). »Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet« (§ 18 Abs. 1 S. 3 AktG). Sofern kein Beherrschungsvertrag besteht, hat ein abhängiges Unternehmen einen Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen (Abhängigkeitsbericht) aufzustellen

 

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