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Abhängige Unternehmen
gehören zu den sog.
Verbundenen Unternehmen
i. S. d.
AktG
1965. »Abhängige
Unternehmen
sind
rechtlich
selbständige
Unternehmen
, auf die ein anderes
Unternehmen
(
Herrschendes Unternehmen
) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden
Einfluß
ausüben kann« (§ 17 Abs. 1
AktG
). »Von einem in
Mehrheitsbesitz
stehenden
Unternehmen
wird vermutet (
Vermutungen, System der gesetzlichen Vermutungen bei verbundenen Unternehmen
), daß es von dem an ihm mit Mehrheit
beteiligten
Unternehmen
abhängig ist« (§17 Abs. 2
AktG
). »Von einem abhängigen
Unternehmen
wird vermutet, daß es mit dem
herrschende
n
Unternehmen
einen
Konzern
bildet« (§ 18 Abs. 1 S. 3
AktG
). Sofern kein
Beherrschungsvertrag
besteht, hat ein
abhängiges Unternehmen
einen
Bericht
über die Beziehungen zu
verbundenen Unternehmen
(
Abhängigkeitsbericht
) aufzustellen
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Abhängiges Unternehmen
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