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Wertaufhellungsgrundsatz
Als Wertaufhellungsgrundsatz wird die
Bewertungsvorschrift
des § 252 Abs. 1 Nr. 4
HGB
bezeichnet. Alle vorhersehbaren Risiken und
Verluste
müssen im
Jahresabschluß
berücksichtigt werden. Sie sind auch dann zu berücksichtigen,"wenn diese erst zwischen dem
Abschlußstichtag
und dem Tag der Aufstellung des
Jahresabschlusses
bekanntgeworden sind". Mit dieser Formulierung ist der Wertaufhellungsgrundsatz im
HGB
kodifiziert. Wertaufhellende
Information
en geben also
nachträglich
Aufschluß über den
Wert
von
Vermögensgegenständen
und
Schulden
am
Abschlußstichtag
.
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Gesamtschuldnerische Bürgschaft
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