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Wertaufhellung
Dieser
Grundsatz
ist aus dem
Vorsichtsprinzip
ableitbar. Für die
Bewertung
und
Bilanzierung
sind gemäß § 242
Abs
. 1
HGB
die Verhältnisse am Schluss des
Geschäftsjahrs
maßgebend (Stichtagsprinzip). Nach der Wertaufhellungstheorie des
Bundesfinanzhof
es müssen bessere Erkenntnisse über die
bis
zum
Abschlussstichtag
entstandenen Ereignisse, die jedoch erst im neuen Jahr
bis
zum
Tag
der Aufstellung des
Jahresabschlusses
bekannt geworden sind, für das abgelaufene Jahr noch berücksichtigt werden (§ 252,
Abs
. 1 Nr. 4
HGB
). Beispiel: Bei einem
Schuldner
wird zum Ende des
Geschäftsjahrs
ein
Insolvenzverfahren
eingeleitet. Dies erfährt der
Unternehmer
erst nach dem
Stichtag
. Es kommt dadurch im neuen Jahr zu einem
Forderungsausfall
. Der
Unternehmer
muss die
Forderung
noch im alten Jahr ausbuchen, da die Wertlosigkeit der
Forderung
bereits mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahren
s objektiv im alten Jahr
bestand
en hat. Nach dem
Abschlussstichtag
erst eingetretene wertmindernde Ereignisse
stelle
n dagegen wertbegründende
Information
en dar und werden erst im neuen Jahr berücksichtigt.
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