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Bewertungsvorschrift
Bei der
Bewertung
der im
Jahresabschluss
ausgewiesenen
Vermögensgegenstände
und
Schulden
gilt insbesondere Folgendes: Die
Wertansätze
in der
Eröffnungsbilanz
des
Geschäftsjahrs
müssen mit denen der
Schlussbilanz
des vorhergehenden
Geschäftsjahrs
übereinstimmen. Bei der
Bewertung
ist von der
Fortführung
der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder
rechtlich
e Gegebenheiten entgegenstehen. Die
Vermögensgegenstände
und
Schulden
sind zum
Abschlussstichtag
einzeln zu bewerten. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und
Verluste
, die
bis
zum
Abschlussstichtag
entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem
Abschlussstichtag
und dem
Tag
der Aufstellung des
Jahresabschlusses
bekannt geworden sind.
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