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Bewertungswahlrecht

Ein B. räumt die Möglichkeit ein, zwischen zwei oder mehreren handeis oder steuerrechtlich zulässigen Wertansätzen zu wählen. B. sind die Grundlage für bilanzpolitische Entscheidungen, sowohl in der Handelsbilanz (z. B. im Rahmen der Gewinnverwendungspolitik, Substanzerhaltungspolitik, Finanzierungspolitik) als auch in der Steuerbilanz (z. B. Verschiebung steuerpflichtiger Gewinne auf spätere Perioden durch Aufwandsantizipation mittels steuerlicher Sonder Abschreibungen oder Bewertungsfreiheiten für geringwertige Wirtschaftsgüter). Beispiele für Bewertungswahlrechte in der Handelsbilanz sind die Wahl der Abschreibungsmethode (§154 AktG von 1965), das Wahlrecht, die Herstellungskosten von unfertigen Erzeugnissen zu Voll oder Teilkosten anzusetzen (§ 152 Abs. 2 AktG von 1965), die Anschaffungskosten immaterieller Anlagewerte oder einen derivativen
Firmenwert (Geschäftswert) zu bilanzieren oder sofort als Aufwand zu verrechnen (§ 153 Abs. 3 und 5 AktG von 1965), niedrigere Werte, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und Ertrag für zulässig gehalten werden, anzusetzen (S 154 Abs. 2 Ziff. 2, § 155 Abs. 3 Ziff. 2 AktG von 1965), niedrigere Werte entweder auch dann beizubehalten, wenn ihre Gründe nicht mehr bestehen (sog. Beibehaltungswahlrecht (§ 154 Abs. 2, § 155 Abs. 4 AktG von 1965) oder wieder bis höchstens zu den Anschaffungs oder Herstellungskosten aufzuwerten, bei der Bewertung gleichartiger Vorräte Fiktionen über die zeitliche Verbrauchsfolge (z. B. Lifo, FifoVerfahren) oder die Verbrauchsfolge nach der Höhe der Anschaffungskosten (Hifo, LofoVerfahren) zu machen (§ 155 Abs. 1 AktG von 1965). Beispiele für B. in der Steuerbilanz sind Vorschriften über Sonder Abschreibungen, Bewertungsfreiheiten, steuerfreie Rücklagen, Erweiterung der degressiven Abschreibung, die meist außerfiskalischen Zielen dienen (Konjunkturpolitik, Strukturpolitik). Die Ausübung von B. wird durch den Grund satz der Bilanzkontinuität begrenzt. Jährlicher Wechsel der Abschreibungsmethoden oder der Methode der Ermittlung der Herstellungskosten würde die Vergleichbarkeit der Bilanzen beeinträchtigen. Für die Aktienbilanz schreibt $ 160 Abs. 2 AktG von 1965 vor, daß wesentliche Änderungen der Bewertungs und Abschreibungsmethoden „n Geschäftsbericht zu erörtern sind. Für die Steuerbilanz gilt nach S 6 Abs. 1 Ziff. 1 EStG für Güter des abnutzbaren Anlagevermögens das Prinzip des strengen Wertzusammenhanges, d. h. der letzte Bilanzansatz darf nicht überschritten werden.

 

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