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Minderung

Minderung ist die Herabsetzung des Kaufpreises einer Sache gem. § 462 BGB aufgrund einer Mängelrüge (> mangelhafte Lieferung).

(engl. reduction of purchase price) Minderung ist das Recht des Käufers einer Ware, vom Verkäufer eine Herabsetzung des Verkaufspreises zu fordern, wenn die gelieferte Ware Mängel aufweist und diese Mängel vom Verkäufer innerhalb einer gesetzten Frist nicht beseitigt worden sind oder eine mangelfreie Sache geliefert worden ist. Die Minderung ist in §§ 437 Nr. 2, 441 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

ist die Herabsetzung des Kaufpreises beim Kauf oder die Herabsetzung des Unternehmerlohns beim Werkvertrag, wenn die gekaufte oder hergestellte Sache Mängel aufweist.

Das Recht auf Minderung ist neben dem Recht auf Wandelung einer dem Käufer zustehenden Rechtsbehelfe, wenn der Verkäufer eine mangelhafte Ware liefert (Gewährleistung wegen Mängel der Sache). M. bedeutet Herabsetzung des Kaufpreises, $ 462 BGB. Nach § 472 BGB ist bei der M. »der Kaufpreis in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache in mangelfreiem Zustande zu dem wirklichen Werte gestanden haben würde«. Unter »Wert der Sache« ist der Markt-Verkaufswert, nicht der Ertragswert zu verstehen. Macht ein Mangel die Sache völlig wertlos, so kann der Käufer den gesamten Kaufpreis zurückverlangen; die wertlose Sache ist dann an den Verkäufer herauszugeben.
Beim Verkauf mehrerer Sachen zu einem Gesamtpreis ist bei Mangelhaftigkeit nur einzelner Sachen das Verhältnis des Gesamtwertes aller Sachenin mangelfreiem zum Gesamtwert beiMangelhaftigkeit einzelner Sachen alsM. -Maßstab zugrund ezulegen, § 472Abs. 2 BGB.

 

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