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Verjährung
Verjährung Ansprüche eines Gläubigers gegen seinen Schuldner unterliegen der Ver- jährung. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Leis- tung zu verweigern. Im Wirtschaftsleben ist dieser Anspruch meist auf die Zahlung eines Geldbetrags gerichtet. Die allgemeine Ver- jährungsfrist beträgt nach § 195 BGB 30 Jah- re. In vielen Rechtsbereichen bestehen je- doch kürzere Verjährungsfristen. Die Verjährung kann durch bestimmte Er- eignisse unterbrochen (Unterbrechung der Verjährung) oder gehemmt (Hemmung der Verjährung) werden.
bedeutet, daß nach einem bestimmten Zeitablauf ein Anspruch (z.B. Geldforderung) zwar weiterhin bestehen bleibt, seine Erfüllung jedoch nicht mehr erzwungen werden kann (z.B. durch gerichtliches Mahnverfahren). Hat ein Schuldner eine verjährte Forderung erfüllt, kann er sich jedoch nicht auf Verjährung berufen und Rückgabe verlangen. Die Verjährung dient dazu, die Rechtsverhältnisse geordnet und übersichtlich zu erhalten (generationenüberdauerndes Prozessieren soll verhindert werden). Man unterscheidet verschiedene Verjährungsfristen: die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt für Forderungen, Darlehen und gerichtlich festgesetzte Ansprüche (Urteile, Konkursforderungen usw.) von Privatpersonen gegen andere Privatpersonen sowie gegen Gewerbetreibende und Landwirte; weiterhin gibt es die verkürzte Verjährungsfrist von 4 Jahren für Ansprüche zwischen Gewerbetreibenden und Landwirten untereinander (auch für Ansprüche wegen rückständiger Mieten, Zinsen, Pachten oder Renten, Altersruhegelder, Unterhaltsbeiträge) sowie die Frist von 2 Jahren für die Ansprüche von Gewerbetreibenden und Landwirten gegen Privatpersonen, aber auch z.B. die Ansprüche von Arbeitnehmern auf Arbeitsentgelt. Die regelmäßige Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, die verkürzte mit Ablauf des Jahres (31.12.), in dem der Anspruch entstanden ist. Einzelheiten regeln die §§ 194 ff BGB. Schließlich gibt es besondere Verjährungsfristen wie z.B. beim Kauf (§ 477 BGB, bei beweglichen Sachen 6 Monate) oder beim • Werkvertrag (§ 638 BGB). Siehe auch Hemmung, Unterbrechung.
Aus einem Schuldverhältnis erwächst für den Gläubiger gegenüber dem Schuldner ein Anspruch auf ein Tun oder Unterlassen; dieser Anspruch unterliegt der V. (§ 194 Abs. 1 BGB). Das BGB kennt unterschiedliche Verjährungsfristen: Die regelmäßige beträgt 30 Jahre (§ 195 BGB); in zwei Jahren verjähren dagegen etwa die Ansprüche von Kaufleuten, Fabrikanten und Handwerkern gegenüber Privatleuten (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 BGB, weitere Einzelfälle zweijähriger V. in den Nr. 2-17 des § 194 Abs. 1 BGB); dagegen unterliegen Ansprüche der Genannten bei Leistung an den Gewerbebetrieb des Schuldners ebenso der vierjährigen V. wie etwa Ansprüche auf Rückstände von Zinsen und andere Dauerleistungen (SS 196 Abs. 2, 197 BGB). Die V. beginnt i. d. R. mit der Entstehung des Anspruchs (§ 198 BGB), bei der kurzen V. nach §§ 196, 197 BGB jedoch erst mit dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht (verkauft Y dem Privatmann K im April ’83 eine Ware, so verjährt sein Kaufpreisanspruch mit Ablauf des 31. 12. 1985). Der Lauf der V. Frist kann gehemmt oder unterbrochen werden. Die Wirkung der Hemmung besteht darin, daß der Zeitraum, während dessen die V. gehemmt ist, in die V. -Frist nicht eingerechnet wird (§ 205 BGB); bei Unterbrechung beginnt die V. -Frist nach Ablauf der Unterbrechung wieder von vorn in voller Länge zu laufen (§217 BGB). Hemmungsgründe sind z. B.: ist und ung, Leistungsverweige-rungsrecht des Schuldners. Unterbrechungsgründe sind z. B.: Anerkennung des Anspruchs durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise (§208 BGB), Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren (bloße außergerichtliche Mahnung hat dagegen keine Unterbrechung der V. zur Folge!), Erhebung einer Leistungs oder Feststellungsklage (§ 209 BGB). Zur Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen und bei Nachlaßsachen siehe §§ 206, 207 BGB.
Die V. kann durch » Rechtsgeschäft nicht ausgeschlossen oder erschwert werden (Ausnahme: die V. -Frist für Gewährleistungsansprüche kann durch Vertrag verlängert werden, § 477 Abs. 1 S. 2 BGB), wohl aber erleichtert, insb. verkürzt werden (§ 225 BGB).
Die Wirkung der V. besteht in einem Leistungsverweigerungsrecht (das bei gerichtlicher Inanspruchnahme geltend gemacht werden muß), nicht in einem Untergang des Anspruchs (§ 222 BGB). Auch nach Ablauf der V. kann der Gläubiger deshalb Befriedigung aus dinglichen Sicherungsrechten (z. B. Pfandrecht oder Hypothek) slichen (§ 223 BGB); dem Bürgen steht dagegen ebenfalls die Einrede der V. der Hauptforderung zu (§ 768 BGB).
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