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Mahnbescheid

gerichtliche Zahlungsaufforderung im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens zur Erlangung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels (§§ 688 ff. ZPO). Er wird auf Antrag des Gläubigers durch das Amtsgericht erlassen, in dessen Bezirk der Gläubiger seinen Wohnsitz hat. Dabei prüft das Gericht nicht die sachliche Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs. Wird gegen den Mahnbescheid innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt, so gibt das Amtsgericht den Rechtsstreit an das nach §§ 12 ff. ZPO zuständige Gericht ab, und das normale Gerichtsverfahren wird eingeleitet. Wird kein Widerspruch eingelegt, so ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid. Dieser steht einem Versäumnisurteil gleich und kann innerhalb von zwei Wochen mit Einspruch angefochten werden. Bleibt er unangefochten, dient er als Vollstreckungstitel.

Einen Mahnbescheid erläßt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers im Mahnverfahren. Der Mahnbescheid ist quasi eine gerichtliche Zahlungsaufforderung im Sinne des Gläubigers.

Das Mahnverfahren dient der schnellen und billigen Durchsetzung eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Wahrung zum Gegenstand hat und nicht von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung
abhängig ist (§ 688 Abs. 1 u. 2 ZPO). Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers/Antragstellers auf Erlaß eines M. bei dem zuständigen Amtsgericht eingeleitet; ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand (also Wohn oder Firmensitz) hat. Der Antrag auf Erlaß des M. muß den in § 690 ZPO bezeichneten Inhalt haben, der M. den in § 692 ZPO vorgeschriebenen. Der Antragsgegner kann gegen den M. innerhalb von 2 Wochen schriftlich Widerspruch bei dem Gericht erheben, das den M. erlassen hat (§ 694 Abs. 1 ZPO). wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so gibt das Gericht auf Antrag einer Partei den Rechtsstreit von Amts wegen an das für die Entscheidung des Rechtsstreits im ordentlichen Verfahren zuständige Gericht ab (S 696 ZPO); wird nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt, so erläßt das Gericht auf einen nach Ablauf der Widerspruchsfrist gestellten Antrag einen Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO), der einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht und gegen den Einspruch eingelegt werden kann; das Gericht gibt dann von Amts wegen den Rechtsstreit an das zuständige Ge richt ab (§ 700 Abs. 1 u. 3 ZPO). Auch ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt (§ 694 Abs. 2 ZPO).

Das Mahnverfahren dient der schnellen und billigen Durchsetzung eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung zum Gegenstand hat und nicht von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist (§ 688 Abs. 1 u. 2 ZPO). Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers/Antragstellers auf Erlaß eines M. bei dem zuständigen Amtsgericht eingeleitet; ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand (also Wohn oder Firmensitz) hat. Der Antrag auf Erlaß des M. muß den in § 690 ZPO bezeichneten Inhalt haben, der M. den in § 692 ZPO vorgeschriebenen. Der Antragsgegner kann gegen den M. innerhalb von 2 Wochen schriftlich Widerspruch bei dem Gericht erheben, das den M. erlassen hat (§ 694 Abs. 1 ZPO). wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so gibt das Gericht auf Antrag einer Partei den Rechtsstreit von Amts wegen an das für die Entscheidung des Rechtsstreits im ordentlichen Verfahren zuständige Gericht ab (§ 696 ZPO); wird nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt, so erläßt das Gericht auf einen nach Ablauf der Widerspruchsfrist gestellten Antrag einen Vollstreckungsbescheid (§699 ZPO), der einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichsteht und gegen den Einspruch eingelegt werden kann; das Gericht gibt dann von Amts wegen den Rechtsstreit an das zuständige Ge richt ab ($ 700 Abs. 1 u. 3 ZPO). Auch ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt (§ 694 Abs. 2 ZPO).

 

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