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Einspruch
Wichtigster
Rechtsbehelf
gegen
Steuerbescheid
e im Rahmen des sog. außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren
s (vgl. hierzu §§ 347 ff.
Abgabenordnung
). Ist eine
Steuerpflichtige
mit den Feststellungen in einem
Steuerbescheid
nicht einverstanden, weil
z
.
B
.
Werbungskosten
,
Sonderausgaben
oder
außergewöhnliche Belastungen
in einem Einkommensteuerbescheid nicht vollständig berücksichtigt wurden oder weil die
tariflich
e
Einkommensteuer
nicht korrekt ermittelt wurde, sollte sie spätestens innerhalb eines
Monat
s nach Bekanntgabe des
Steuerbescheid
s Einspruch einlegen. Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen
Steuerbescheid
s nicht gehemmt, d.h., die
Steuerzahlung
hat pünktlich zu
erfolg
en. Die
Finanzbehörde
kann die Vollziehung jedoch
aussetzen
. Gibt das
Finanzamt
dem Einspruch nicht statt, hat die
Steuerpflichtige
die Möglichkeit der
Klage
vor dem
Finanzgericht
. Im Unterschied zum außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren
ist das Finanzgerichtsverfahren jedoch gebührenpflichtig. Der Einspruch ist der Begriff für
Rechtsbehelf
e gegen
Steuerbescheid
e des
Finanzamt
s. Der entsprechende
Rechtsbehelf
gegen
Steuerbescheid
e der Gemeinde (
Gewerbesteuer
-,
Grundsteuer
-, Hundesteuerbescheid) ist der
Widerspruch
.
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