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Wertaufholungsgebot
siehe
Zuschreibungen
Für
Kapitalgesellschaften
besteht gemäß § 280
HGB
ein Wertaufholungsgebot. Dieses sieht
Zuschreibungen
vor, wenn die Gründe für die
Abschreibungen
beim
Anlagevermögen
oder beim
Umlaufvermögen
, die nach § 253
Abs
. 2 Satz 3 oder
Abs
. 3 oder § 254 Satz 1
HGB
vorgenommen worden sind, dafür später nicht mehr bestehen. Dann ist der
Betrag
dieser
Abschreibung
im
Umfang
der Werterhöhung unter Berücksichtigung der
Abschreibungen
, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
Von der
Zuschreibung
kann jedoch abgesehen werden, wenn der niedrigere
Wertansatz
bei der
steuerrechtlich
en
Gewinnermittlung
beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, daß der niedrigere
Wertansatz
auch in der
Bilanz
beibehalten wird (
umgekehrte
s
Maßgeblichkeitsprinzip
).
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