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Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA)
Wenn die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer
von
Wirtschaftsgütern
(
Wirtschaftsgut
), die länger als ein Jahr dem
Betrieb
dienen, durch technischen
Fortschritt
oder übermäßige
Beanspruchung
sich als kürzer herausstellt als ursprünglich angenommen, dann kann diesem Umstand durch eine
AfaA
Rechnung
getragen werden. Wird beispielsweise einer
EDV-Anlage
bei
Anschaffung
eine
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
von 4 Jahren für die
Berechnung
der
planmäßig
en
Absetzung für Abnutzung
zugrunde gelegt und stellt sich nach 2 Jahren heraus, dass wegen technischen
Fortschritt
s eine neue
Anlage
angeschafft werden muss, dann wird die Verkürzung der
Nutzungsdauer
der alten
Anlage
durch eine
AfaA
vorgenommen.
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