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Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA)

Wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern ( Wirtschaftsgut ), die länger als ein Jahr dem Betrieb dienen, durch technischen Fortschritt oder übermäßige Beanspruchung sich als kürzer herausstellt als ursprünglich angenommen, dann kann diesem Umstand durch eine AfaA Rechnung getragen werden. Wird beispielsweise einer EDV-Anlage bei Anschaffung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 4 Jahren für die Berechnung der planmäßigen Absetzung für Abnutzung zugrunde gelegt und stellt sich nach 2 Jahren heraus, dass wegen technischen Fortschritts eine neue Anlage angeschafft werden muss, dann wird die Verkürzung der Nutzungsdauer der alten Anlage durch eine AfaA vorgenommen.

 

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