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Absetzung für Abnutzung (AfA)

steuerrechtliches Pendant zur Abschreibung, Verteilung von Anschaffungs- und Herstellkosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter über die erwartete Nutzungsdauer. Bei der steuerrechtlichen Einkünfteermittlung kann die AfA als Werbungskosten oder Betriebsausgabe abgezogen werden.

vom Steuerrecht geprägter Begriff für Abschreibungen, die bei Anlagen vorzunehmen sind, deren Nutzungsdauer sich über mehr als ein Jahr erstreckt. Einzelheiten der AfA regelt der § 7 des Einkommensteuergesetzes (EstG).

Unter dem steuerlichen Begriff Absetzung für Abnutzung (AfA) wird die Erfassung der nutzungsbedingten Wertminderung einzelner Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verstanden. Mittels der AfA sollen die Anschaffungs oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter möglichst periodengerecht auf die Nutzungsdauer
verteilt werden, umso eine gleichmäßige Besteuerung zugewährleisten. Neben der NormalAf A gibt es weitere Formen der steuerlichen Abschreibung:
Absetzung für Substanzverringerung (§ 7 Abs. 6 EStG) Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA§ 7 Abs. 1letzter Satz EStG) Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 EStG) Verschiedene Sonder Abschreibungen (normiert im EStG und in Sondergesetzen). Die Bemessung der AfA setzt die Kenntnis der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und des Verlaufs der Nutzung voraus. Um Gewinnverlagerungen durch überhöhten oder zu geringen Abschreibungsaufwand zu vermeiden, sind die AfASätze und die AfADauer in sog. AfATabellen aufgrund von Erfahrungswerten der Finanzverwaltung und der gewerblichen Wirtschaft normiert, die nur in Ausnahmefällen von Steuerpflichtigen verändert werden können. Lediglich bei Gebäuden ist die AfADauer durch Gesetz geregelt (§ 7 Abs. 4 EStG). Das Einkommensteuerrecht geht Grundsätzlich von der linearen AfA (Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen) aus, läßt aber auch innerhalb bestimmter Grenzen die degressive AfA (Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen) sowie die AfA nach Maßgabe der Leistung zu (5 7 Abs. 1 und Abs. 2 EStG). Ein Wechsel der Abschreibungsmethoden ist nur von der degressiven zur linearen Methode zulässig (§ 7 Abs. 3 EStG).

 

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