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Absetzung für Abnutzung (AfA)
steuerrechtlich
es Pendant zur
Abschreibung
,
Verteilung
von
Anschaffungs
- und
Herstellkosten
abnutzbarer
Wirtschaftsgüter
über die erwartete
Nutzungsdauer
. Bei der
steuerrechtlich
en Einkünfteermittlung kann die
AfA
als
Werbungskosten
oder
Betriebsausgabe
abgezogen werden.
vom
Steuerrecht
geprägter Begriff für
Abschreibungen
, die bei
Anlagen
vorzunehmen sind, deren
Nutzungsdauer
sich über mehr als ein Jahr erstreckt. Einzelheiten der
AfA
regelt der § 7 des
Einkommensteuergesetz
es (
EstG
).
Unter dem
steuerlich
en Begriff
Absetzung für Abnutzung
(
AfA
) wird die
Erfassung
der nutzungsbedingten
Wertminderung
einzelner
Wirtschaftsgüter
des
Anlagevermögens
verstanden.
Mittel
s der
AfA
soll
en die
Anschaffungs
oder
Herstellungskosten
der
Wirtschaftsgüter
möglichst
periodengerecht
auf die
Nutzungsdauer
verteilt werden, umso eine gleichmäßige
Besteuerung
zugewährleisten. Neben der NormalAf A gibt es weitere
Form
en der
steuerlich
en
Abschreibung
:
Absetzung für Substanzverringerung
(§ 7
Abs
. 6
EStG
)
Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung
(AfaA§ 7
Abs
. 1letzter Satz
EStG
)
Teilwertabschreibung
(§ 6
Abs
. 1 Nr. 1 u. 2
EStG
) Verschiedene
Sonder Abschreibungen
(normiert im
EStG
und in Sondergesetzen). Die
Bemessung
der
AfA
setzt die Kenntnis der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer
und des
Verlauf
s der
Nutzung
voraus. Um Gewinnverlagerungen durch überhöhten oder zu geringen Abschreibungsaufwand zu vermeiden, sind die AfASätze und die AfADauer in sog. AfATabellen aufgrund von Erfahrungswerten der
Finanzverwaltung
und der
gewerblich
en
Wirtschaft
normiert, die nur in Ausnahmefällen von
Steuerpflichtige
n verändert werden können. Lediglich bei Gebäuden ist die AfADauer durch
Gesetz
geregelt (§ 7
Abs
. 4
EStG
). Das
Einkommensteuerrecht
geht Grundsätzlich von der
linear
en
AfA
(
Abschreibung
in gleichen Jahresbeträgen) aus, läßt aber auch innerhalb bestimmter Grenzen die degressive
AfA
(
Abschreibung
in fallenden Jahresbeträgen) sowie die
AfA
nach Maßgabe der
Leistung
zu (5 7
Abs
. 1 und
Abs
. 2
EStG
). Ein
Wechsel
der
Abschreibungsmethoden
ist nur von der degressiven zur
linear
en
Methode
zulässig (§ 7
Abs
. 3
EStG
).
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