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Annahme
Annahme I. Annahme eines
Wechsel
s, auch als
Akzept
bezeichnet. 2. Annahme eines
Antrag
s heim
Vertragsabschluss
. Dadurch kommt ein
Vertrag
zustand
e.
1. vorbehaltslose
Einwilligung
zum
Vertragsschluß
nach vorherigem
Antrag
des
Partner
s. Sie kann auch stillschweigend erfolgen (z.B.
Verbrauch
unaufgefordert zugesandter Ware). 2. verspätete oder abweichende Annahme gilt als
Ablehnung
mit neuem
Antrag
. 3.
Annahmeverzug
(
Gläubigerverzug
) entsteht, wenn der
Gläubiger
die ordnungsgemäß angebotene
Leistung
(Ware,
Dienstleistung
,
Zahlung
) nicht oder nicht rechtzeitig annimmt (z.B. Wegschicken eines bestellten
Handwerker
s).
Akzept
,
Akzeptierung
, vor allem bei
Wechseln
.
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