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Beschränkte Steuerpflicht

Sie ist im Bereich der Einkommen-, Körperschaft- und Erbschaftsteuer denkbar und setzt voraus, daß der Steuerpflichtige weder seinen Wohnsitz (§ 8 AO) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) bzw. weder Sitz (§ 11 AO) noch Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland hat. Die beschränkte Steuerpflicht bewirkt die persönliche Steuerpflicht einer Person, die nicht im Inland ansässig ist. Als Bemessungsgrundlage dienen lediglich die inländischen Einkünfte (i.S.d. § 49 EStG) bzw. das inländische Vermögen (i.S.d. § 121 BewG).

 

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