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Beschränkte Steuerpflicht
Sie ist im
Bereich
der
Einkommen
-,
Körperschaft
- und
Erbschaftsteuer
denkbar und setzt
voraus
, daß der
Steuerpflichtige
weder seinen
Wohnsitz
(§ 8
AO
) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9
AO
) bzw. weder
Sitz
(§ 11
AO
) noch
Geschäftsleitung
(§ 10
AO
) im
Inland
hat. Die beschränkte
Steuerpflicht
bewirkt die persönliche
Steuerpflicht
einer Person, die nicht im
Inland
ansässig ist. Als
Bemessungsgrundlage
dienen lediglich die inländischen
Einkünfte
(i.S.d. § 49
EStG
) bzw. das inländische
Vermögen
(i.S.d. § 121
BewG
).
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