Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Form

Für bestimmte Rechtsgeschäfte gem. §§126 ff. BGB vorgeschriebene Ausdrucksweise, z.B. Notarielle Beurkundung oder Schriftform. Dies dient sowohl der Beweissicherung als auch der Verhinderung eines unbedachten Geschäftsabschlusses, so z.B. bei Grundstücksgeschäften.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Forfeit
Form als Markenkern

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Revolvierende Deckung Industriebetriebliche Statistik AWG
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum