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Form
Für bestimmte
Rechtsgeschäfte
gem. §§126 ff. BGB vorgeschriebene Ausdrucksweise,
z
.
B
.
Notarielle Beurkundung
oder
Schriftform
. Dies dient sowohl der Beweissicherung als auch der Verhinderung eines unbedachten
Geschäftsabschluss
es, so
z
.
B
. bei Grundstücksgeschäften.
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