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Gegenakkreditiv

(Back-to-Back-Credit) Unterakkreditiv zu einem bereits existierenden Akkreditiv. Der begünstigte Exporteur des Originalakkreditivs beauftragt seine Hausbank, zugunsten des Vorlieferers ein Gegenakkreditiv zu eröffnen, um diesem eine akkreditivgemäße Sicherheit einzuräumen. Ein Gegenakkreditiv entspricht bis auf den Akkreditivbetrag und die Laufdauer den Bedingungen des Originalakkreditivs.

 

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