Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Gleichordnungskonzern

Konzern

Nach den Definitionen und Vermutungen des» Aktiengesetzes 1965(§§1519 AktG) gilt als Konzern jede Gruppe rechtlich selbständiger Unternehmen, die unter einheitücher Leitung stehen. wird die einheitliche Leitung durch ein Unternehmen (Konzernobergesellschaft) ausgeübt, so spricht man von einem Unterordnungskonzern. Im Gegensatz dazu besteht beim Gleichordnungskonzern oder Koordinierungskonzern (§18 Abs. 2 AktG) kein Abhängigkeitsverhältnis oder Beherrschungsverhältnis zwischen Unternehmen. Vielmehr sind die Konzern Unternehmen vertraglich oder durch andere tatsächliche Gegebenheiten (z. B. Vereinigung der Anteilsmehrheit in der Hand einer Privatperson) der einheitlichen Leitung eines Gremiums oder einer einzelnen Person unterstellt. Ein Gleichordnungskonzern kann jedoch nie ein Vertragskonzern sein, da zum Wesen des Vertragskonzerns das Unterordnungsverhältnis gehört, vielmehr entsteht der Gleichordnungskonzern nur durch eine faktisch ausgeübte einheitliche Leitung (faktischer Gleichordnungskonzern).

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Gleichheitstheorie von Adams
Gleichteil

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Schiffsmakler Committed Costs Offer
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum