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Gleichordnungskonzern
Konzern
Nach den
Definition
en und Vermutungen des»
Aktiengesetz
es 1965(§§1519
AktG
) gilt als
Konzern
jede
Gruppe
rechtlich
selbständiger
Unternehmen
, die unter einheitücher
Leitung
stehen. wird die
einheitliche Leitung
durch ein
Unternehmen
(
Konzernobergesellschaft
) ausgeübt, so spricht
man
von einem
Unterordnungskonzern
. Im Gegensatz dazu besteht beim Gleichordnungskonzern oder Koordinierungskonzern (§18
Abs
. 2
AktG
) kein
Abhängigkeitsverhältnis
oder Beherrschungsverhältnis zwischen
Unternehmen
. Vielmehr sind die
Konzern Unternehmen
vertraglich
oder durch andere tatsächliche Gegebenheiten (
z
.
B
. Vereinigung der Anteilsmehrheit in der Hand einer
Privatperson
) der einheitlichen
Leitung
eines
Gremium
s oder einer einzelnen Person unterstellt. Ein Gleichordnungskonzern kann jedoch nie ein
Vertragskonzern
sein, da zum Wesen des
Vertragskonzern
s das
Unterordnungsverhältnis
gehört, vielmehr entsteht der Gleichordnungskonzern nur durch eine faktisch ausgeübte
einheitliche Leitung
(faktischer Gleichordnungskonzern).
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