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Unterordnungskonzern
Konzern
Der Konzernbegriff ist in den §§15 bis 19 AktG 1965 durch ein System von Vermutungen und Definitionen festgelegt. Allgemein gilt danach, daß jede Gruppe rechtlich selbständiger Unternehmen als Konzern anzusehen ist, die unter einheitlicher Leitung steht. Von einem Unterordnungskonzern oder Subordinationskonzern (§ 18 Abs. 1 AktG 1965) spricht man dann, wenn die einheitliche Leitung aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses (§ 17 AktG 1965) ausgeübt wird. Das Abhängigkeitsverhältnis kann durch einen Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG 1965) oder einen Eingliederungsvertrag (§319 AktG 1965) bedingt sein. In diesen Fällen sind die Weisungsbefugnisse des herrschenden Unternehmens so umfassend, daß das Vorhegen der einheitlichen Leitung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG 1965 ohne besondere Prüfung anzunehmen ist; man spricht von einem Vertragskonzern. Daneben begründen direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligungen die widerlegbare Vermutung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Ein solches Verhältnis kann aber auch durch sonstige Gegebenheiten bedingt sein, z. B. dadurch, daß der Vorstand der Untergesellschaft aus weisungsgebundenen Angestellten der Obergesellschaft besteht. Liegt ein AbhängigkeitsVerhältnis aufgrund von Beteiligungen oder sonstigen faktischen Gegebenheiten vor, so vermutet das Gesetz, daß die beteiligten Unternehmen einheitlich geleitet werden, d. h. einen Konzern bilden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AktG 1965). Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar, weshalb es in solchen Fällen, anders als beim Vertragskonzern, auf die tatsächliche Ausübung der einheitlichen Leitung ankommt. Den Konzern nach § 181127Abs. 1 Satz 3 AktG 1965 bezeichnetman als faktischen Unterordnungskonzern.
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