Ein G. ist bei der Gründung einer AG allgemein, bei einer GmbH nur bei Sachgründung vorgeschrieben (§ 32 AktG, § 5 GmbHG). Der G. soll den Schutz vor unzulänglichen Gründungen verstärken und dem Re gistergericht die Prüfung der ord nungsgemäßen Errichtung der Ge sellschaft erleichtern. Der G. ist von den Gründern zu erstellen und hat bei der AG Angaben zu enthalten über den Hergang der Gründung, den Umfang der für Rechnung von Vorstands und Aufsichtsratsmitglie dern übernommenen Aktien und über Vorteile, die sich Vorstands und Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tä tigkeit ausbedungen haben bzw. über Entschädigungen oder eine Beloh nung, auf die sie für die Gründung einen Anspruchhaben. Bei Sachgründungen haben die Grün der über die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen we sentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergeb nisse der beiden letzten Geschäftsjah re anzugeben. Geht ein Einzelunter nehmen auf eine GmbH über, so sind zusätzlich Geschäftsverlauf und Lage des Unternehmens darzulegen (§ 56 d UmwG).