Rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht für den Kontoinhaber. Die von dem Bevollmächtigten im Namen des Vertretenen abgegebenen Willenserklärungen wirken direkt für den Vertretenen als eine Kontoverfügung. Eine Kontovollmacht ist regelmäßig eine sogenannte Gattungsvollmacht, da sie zu allen gewöhnlich mit der Kontoführung verbundenen Aufträgen ermächtigt. Nur mit besonderer Vereinbarung kann der Bevollmächtigte Kreditverträge abschließen. Dazu braucht er regelmäßig eine Bankvollmacht. Der Wirkungskreis des Bevollmächtigten ist enger als der des Kontoinhabers selbst. Kontoauflösungen darf der Bevollmächtigte erst nach dem Tod des Kontoinhabers beantragen. Eine Kontovollmacht kann grundsätzlich nicht übertragen werden. Bei Geschäftskonten sind Kontobevollmächtigte häufig nur gemeinschaftlich verfügungsberechtigt. Bei Tod des Kontoinhabers gelten besondere Regelungen.