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Kontoverfügung
Änderung des bestehenden Rechtsverhältnisses mit der
Bank
, entweder im ganzen oder durch Erteilung entsprechender
Weisung
en zugunsten oder zu Lasten des
Kontoinhaber
s. Bei einem Einzelkonto gibt es nur einen
Kontoinhaber
als
natürliche
oder
juristische Person
, der grundsätzlich die volle Verfügungsbefugnis hat. Diese setzt aber volle
Geschäftsfähigkeit
voraus. Auch bei voller
Geschäftsfähigkeit
kann die Verfügungsbefugnis eingeschränkt sein,
z
.
B
. durch
Pfändung
oder bei
Konkurs
. Bei einem
Gemeinschaftskonto
steht die Verfügungsbefugnis allen
Kontoinhaber
n gemeinschaftlich zu. Sie regeln dies meist so, dass sie auf jeden
Kontoinhaber
zur Einzelverfügungsbefugnis - Ausnahme
Auflösung
des
Konto
s - übertragen wird (
Oder-Konto
). Bei
Minderjährig
en können die
gesetzlich
en
Vertreter
verfügen, bei
Geschäftsunfähig
en evtl. der
Vormund
, bei betreuten Volljährigen der
Betreuer
. Bei
juristischen Person
en wird die Verfügungsbefugnis so geregelt, wie sie der
gesetzlich
en
Vertretung
entspricht. Können beispielsweise die
Geschäftsführer
einer
GmbH
diese
selbständig
vertreten, wird auch die Verfügungsbefugnis bei der Kontoführung so geregelt. Grundsätzlich können die
Inhaber
für die Verfügung auch
Kontovollmacht
en oder
Bankvollmacht
en übertragen. Für die Erteilung von
Aufträge
n üblicher Art trennen die
Banken
hier nicht, sie sprechen nur von Zeichnungsberechtigten.
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