A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Geschäftsunfähig
Geschäftsunfähig ist nach § 104 BGB, wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat bzw. fortwährend geisteskrank/-schwach ist. Beschränkt geschäftsfähig ist nach § 106 BGB der
Minderjährig
e. Für diesen gilt: Er kann ohne
Problem
e ein
Rechtsgeschäft
vornehmen, das ihm einen
rechtlich
en
Vorteil
(
z
.
B
.
Annahme
einer
Schenkung
) erbringt. Wird ein
Vertrag
ohne die erforderliche
Einwilligung
des
gesetzlich
en
Vertreter
s (beim
Minderjährig
en
z
.
B
. die Eltern) abgeschlossen, so hängt die
Wirksamkeit
des
Vertrag
es von der
Genehmigung
des
Vertreter
s ab. Der
Taschengeldparagraph
(§ 110 BGB) besagt Folgendes: Hat ein Minderjähriger ohne
Zustimmung
des
gesetzlich
en
Vertreter
s einen
Vertrag
geschlossen, dann gilt dieser
Vertrag
als von Anfang an wirksam, wenn der
Minderjährig
e die
Bezahlung
mit seinem Taschengeld leisten kann. Ein Minderjähriger kann auch vollgültig alle
Rechtsgeschäfte
vornehmen, die im Zusammenhang mit der Begründung, Aufhebung oder
Erfüllung
eines Arbeitsverhältnisses stehen. Sein
gesetzlicher Vertreter
muss allerdings mit dem
Arbeitsverhältnis
einverstanden gewesen sein.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Geschäftstreue
Geschäftsvorfall
Weitere Begriffe :
Soziallohnrate
Optionsanleihe mit Rückgaberecht
Gesamtabweichung
Wirtschaftslexikon.
| Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net |
Impressum