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Kostensteuern
Kostensteuern sind
Steuern
, die durch die
betriebliche Tätigkeit
entste-
hen und deshalb in die
Kalkulation
eingehen.
Zu den
Steuern
mit
Kostencharakter
rechnet
man
:
Gewerbeertrag
- und
Gewerbekapitalsteuer
, Grund- und
Vermögensteuer
und die
Kraftfahrzeugsteuer
.
Problem
:
(1) Beim Ansatz der Kostensteuern. ist eine
zeitliche Abgrenzung
vorzu-
nehmen. Maßgebend ist nicht der
Zeitpunkt
der
Steuerzahlung
, son-
dern der
Zeitraum
der Steuerverursachung.
(2) Umstritten ist der
Kostencharakter
der
Gewerbeertragsteuer
. Generell
rechnet
man
gewinnabhängige
Steuern
nicht zu den Kostensteuern.
Trotzdem wird die
Gewerbeertragsteuer
in der
Praxis
wie eine
Kosten
-
steuer behandelt, weil sie zusammen mit der
Gewerbekapitalsteuer
veranlagungstechnisch eine
Einheit
bildet und außerdem bei Staats-
aufträgen, die nach den Leitsätzen für die
Preisermittlung
auf Grund
von
Selbstkosten
(
LSP
) abgerechnet werden, als Kostensteuer be-
handelt wird.
Gegensatz:
Nicht als
Kosten
kalkulierbare Steuern
sind:
Einkommen
-,
Körperschaft
-,
Kirchensteuer
,
Erbschaft- und Schenkungsteuer
.
Siehe auch:
Steuern
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