A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Sammelverwahrung
(
Girosammeldepot
,
Sammeldepot
,
Girosammelverwahrung
) Bezeichnung für Verwahrungsart von
Wertpapiere
n der gleichen
Gattung
. Die
Verwahrung
erfolgt durch das
Kreditinstitut
auf ausdrücklichen
Wunsch
des
Kunden
. Im Gegensatz zur
Sonderverwahrung
(
Streifbanddepot
) hat der
Kunde
bei der Sammelverwahrung kein
Eigentumsrecht
an den von ihm abgelieferten Papieren. Er wird vielmehr zum
Miteigentümer
nach Bruchteilen am Sammelbestand der betreffenden
Gattung
.
In Sammelverwahrung gegebene Papiere einer
Gattung
sind, sofern sie zu einem
Betriebsvermögen
gehören, für Zwecke der
steuerlich
en
Gewinnermittlung
nicht mit ihrem individuellen, sondern mit ihren durchschnittlichen
Anschaffungskosten
zu bewerten. Die durchschnittliche
Bewertung
aller sammelverwahrten
Wertpapiere
einer
Gattung
wird dadurch vermieden, daß für einzelne Teilbestände gesonderte
Depots
eingerichtet werden. In diesem Fall werden lediglich die in den Teilbeständen geführten
Wertpapiere
gleicher
Gattung
mit ihren durchschnittlichen
Anschaffungskosten
eingesetzt.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Sammelurkunde
Sammelwerbung
Weitere Begriffe :
Lohnquote
Investitionsgüter
Regles Uniformes Relatives aux Garanties sur Demande
Wirtschaftslexikon.
| Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net |
Impressum