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Steuerverwaltungskompetenz

wird in der Bundesrepublik durch Artikel 108 Grundgesetz geregelt.
1. Die Bundesfinanzbehörden verwalten die Zölle (Zoll) und das Branntweinmonopol, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich Einfuhrumsatzsteuer sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Union.
2. Die Landesfinanzbehörden verwalten im Auftrag des Bundes die – Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer, die – Wechselsteuer und die Gemeinschaftssteuern (ohne Einfuhrumsatzsteuer).
3. Die Gemeinden verwalten die Gemeindesteuern, soweit die Länder ihnen die Verwaltung übertragen haben.

 

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