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Steuerverwaltungskompetenz
wird in der Bundesrepublik durch
Artikel
108
Grundgesetz
geregelt.
1. Die Bundesfinanzbehörden verwalten die
Zölle
(
Zoll
) und das
Branntweinmonopol
, die bundesgesetzlich
geregelten
Verbrauchsteuern
einschließlich
Einfuhrumsatzsteuer
sowie die
Abgaben
im Rahmen der
Europäischen Union
.
2. Die Landesfinanzbehörden verwalten im
Auftrag
des Bundes die –
Kapitalverkehrsteuer
n, die
Versicherungsteuer
, die –
Wechselsteuer
und die
Gemeinschaftssteuern
(ohne
Einfuhrumsatzsteuer
).
3. Die
Gemeinden
verwalten die
Gemeindesteuern
, soweit die Länder ihnen die
Verwaltung
übertragen
haben
.
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