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Wechselsteuer

Verkehrsteuer, die gem. Finanzmarktförderungsgesetz v. 22. 2. 1990 ab 1. 1. 1992 entfallen ist.

ist eine - Verkehrsteuer, die auf gezogene - Wechsel und eigene Wechsel erhoben wird. Sie beträgt 0,15 DM je angefangene 100 DM. Die Steuer wird durch Aufleben von Wechselsteuermarken auf der Rückseite des Wechsels entrichtet. Wechselsteuermarken sind bei den Postämtern erhältlich. Die Wechselsteuer steht dem Bund zu.

Die W. ist eine Verkehrsteuer auf gezogene und eigene Wechsel und gewisse wechselähnliche Urkund en. Rechtsgrundlagen sind das Wechselsteuergesetz von 1959 und die W. Durchführungsverordnung von 1960. Der Besteuerung unterliegen alle im Inland in Umlauf gesetzten Wechsel. Dabei ist es gleichgültig, ob diese vollständig ausgefüllt sind oder nicht. Ausgenommen von der Besteuerung sind im Ausland ausgestellte Wechsel, die auf das Ausland gezogen und im
Ausland zahlbar sind sowie vom Inland auf das Ausland gezogene Wechsel, wenn sie im Ausland zahlbar sind und sofort dorthin versandt werden. Bemessungsgrundlage ist die Wechselsumme; der Steuersatz beträgt DM 0, 15 für DM 100, -; er ermäßigt sich auf die Hälfte bei Wechseln, die vom Inland auf das Ausland gezogen sind und dort zahlbar sind und bei Wechseln, die vom Ausland auf das Inland gezogen sind und hier zahlbar sind. Die Entrichtung der Steuer erfolgt durch Aufkleben von Steuermarken auf die Rückseite des Wechsels oder unter Verwendung eines zugelassenen Wechselsteuerstemplers.

 

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