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Wechselseitig beteiligte Unternehmen
gehören zu den sog.
Verbundenen Unternehmen
i.
S
. d.
AktG
1965. »Wechselseitig beteiligte
Unternehmen
sind
Unternehmen
mit
Sitz
im Inland in der
Rechtsform
einer
Kapitalgesellschaft
oder bergrechtlichen
Gewerkschaft
, die dadurch verbund en sind, daß jedem
Unternehmen
mehr als der vierte Teil der
Anteile
des anderen
Unternehmen
s gehört« (
S
19
Abs
. 1
S
. 1
AktG
). »Gehört einem wechselseitig
beteiligten
Unternehmen
an dem anderen
Unternehmen
eine
Mehrheitsbeteiligung
oder kann das eine auf das andere
Unternehmen
unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden
Einfluß
ausüben, so ist das eine als
herrschendes Unternehmen
, das andere als
abhängiges Unternehmen
anzusehen« (§ 19
Abs
. 2
AktG
). »Sind eine
Aktiengesellschaft
oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien
und ein anderes
Unternehmen
wechselseitig beteiligte
Unternehmen
, so
haben
die
Unternehmen
einander unverzüglich die Höhe ihrer
Beteiligung
und jede Änderung schriftlich mitzuteilen« (§ 328
Abs
. 3
AktG
).
Mehrheitsbeteiligung
en bei wechselseitig
beteiligten
Unternehmen
begründen die unwiderlegbare Vermutung eines Abhängigkeitsverhältnisses (§ 19
Abs
. 2 u. 3
AktG
).
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