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Versteigerung
ist der
öffentlich
e Verkaufeines
Gegenstand
es an den Meistbietenden. Man unterscheidet 1. freiwillige Versteigerungen wie z.B. Kunstauktionen; 2.
Zwangsversteigerung
en durch den
Gerichtsvollzieher
im Rahmen der
Zwangsvollstreckung
. Versteigerungen sind unter Angabe I von Ort und Zeit
öffentlich
bekanntzugeben. Der
Kaufvertrag
kommt durch
Gebot
des
Bieter
s und durch
Zuschlag
des Versteigerers
zustand
e. Ein höheres
Gebot
verdrängt ein niedrigeres, ein
Anspruch
auf
Zuschlag
besteht nicht. Ein
Verbot
des Mitbietens besteht für den Versteigerer und seine
Gehilfe
n. Bei der
Zwangsversteigerung
muß dem
Zuschlag
ein dreimaliger Ausruf des gebotenen
Betrag
s vorausgehen, weiterhin muß ein
Mindestgebot
in der Höhe der Hälfte des
Marktpreis
es des zu versteigernden
Gegenstand
es erfolgt sein.
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Verstärkter Personalkredit
Versteinerte Produkte
Weitere Begriffe :
Attributiver Ansatz
Gesamtleerkostenprozentsatz
Durchschnittswert im Zollverfahren
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