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Versteigerung

ist der öffentliche Verkaufeines Gegenstandes an den Meistbietenden. Man unterscheidet 1. freiwillige Versteigerungen wie z.B. Kunstauktionen; 2. Zwangsversteigerungen durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Versteigerungen sind unter Angabe I von Ort und Zeit öffentlich bekanntzugeben. Der Kaufvertrag kommt durch Gebot des Bieters und durch Zuschlag des Versteigerers zustande. Ein höheres Gebot verdrängt ein niedrigeres, ein Anspruch auf Zuschlag besteht nicht. Ein Verbot des Mitbietens besteht für den Versteigerer und seine Gehilfen. Bei der Zwangsversteigerung muß dem Zuschlag ein dreimaliger Ausruf des gebotenen Betrags vorausgehen, weiterhin muß ein Mindestgebot in der Höhe der Hälfte des Marktpreises des zu versteigernden Gegenstandes erfolgt sein.

 

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