Führung eines Verwahrungsbuches im Sinne des Depotgesetzes durch den Erstverwahrer, der die Wertpapiere vom Kunden hereinnimmt. Nach § 14 Depotgesetz ist der Verwahrer verpflichtet, ein Handelsbuch zu führen, in das jeder Hinterleger und Art, Nennbetrag oder Stückzahl, Nummern oder sonstige Bezeichnungsmerkmale der für ihn verwahrten Wertpapiere einzutragen sind. Bei der Weitergabe an einen Drittverwahrer ist der Ort der Niederlassung des Dritten im Verwahrungsbuch anzugeben. Die Depotbuchhaltung ist getrennt in ein Personenbuch, das nach Hinterlegern geordnet ist und in dem die für jeden Hinterleger verwahrten Wertpapiere erfaßt sind. Im Sachdepotbuch wird der Depotinhalt nach einzelnen Wertpapieren getrennt ausgewiesen. Die Summen der Wertpapiere in beiden Büchern müssen übereinstimmen, was durch die jährlich mindestens einmal stattfindende Depotprüfung kontrolliert wird.