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Nachsicht-Akkreditiv
Dokumenten-Akkreditiv
, bei dem der
Begünstigte
gemäß den Akkreditivbedingungen erst nach
Ablauf
einer vereinbarten
Frist
nach Vorlage akkreditivgerechter
Dokumente
Zahlung
verlangen
kann. Folgende
Form
en werden unterschieden: - Bei einem
Akkreditiv
mit hinausgeschobener
Zahlung
(
Deferred-Payment-Akkreditiv
) hat der
Begünstigte
dem
Akkreditiv-Auftraggeber
im zugrundeliegenden Exportvertrag ein
Zahlungsziel
von zum Beispiel 90
Tag
en eingeräumt. Die
Zahlungsfrist
beginnt je nach
Vereinbarung
, zum Beispiel mit der Vorlage der akkreditivmäßigen
Dokumente
oder mit dem Versanddatum. Dementsprechend gestaltet die eröffnende
Bank
auftragsgemäß ihr Nachsicht-
Akkreditiv
aus. Die Ware erhält der Akkreditivauftraggeber (
Importeur
) bevor er den
Kaufpreis
zahlt. Dennoch geht der
Begünstigte
kein Zahlungsunfähigkeitsrisiko des
Importeur
s ein, da er ja nach
Ablauf
der
Zahlungsfrist
einen Zahlungsanspruch gegenüber der eröffnenden
Bank
hat. Das Nachsicht-
Akkreditiv
dient somit der
Sicherung
von
Zahlungsziel
en. Der
Begünstigte
kann in der Regel eine Bevorschussung durch seine
Bank
in
Anspruch
nehmen.
- Bei einem
Akzept-Akkreditiv
(auch
Rembours-Akkreditiv
) wird dem
Begünstigte
n gegen Einreichung der
akkreditiv
-konformen
Dokumente
das
Akzept
einer von ihm ausgestellten
Tratte
durch die eröffnende (oder bestätigende)
Bank
des
Exporteur
s versprochen. Sie kann anschließend zur
Diskontierung
eingereicht werden. Diese Akkreditivform wird verwendet, wenn der
Exporteur
dem
Importeur
zwar ein
Zahlungsziel
einräumt, sich jedoch eine
Refinanzierung
des gesicherten
Wert
es zum Beispiel durch
Rediskontierung
vorbehält. Es dient dazu, dem
Importeur
eine
Zahlungsfrist
zu gewähren, damit er die bereits erhaltenen
Waren
verkauf
en und mit dem
Erlös
das
Bankakzept
einlösen kann (seif liquidating).
- Bei einem
Negoziierungs-Akkreditiv
zieht der
Begünstigte
aus dem
Akkreditiv
eine (Sicht- oder
Ziel
-)
Tratte
auf die eröffnende
Bank
. Diese ist verpflichtet, ohne
Rückgriff
(without recourse) die
Tratte
zu bezahlen oder für deren
Ankauf
durch eine andere
Bank
zu sorgen (
Commercial Letter of Credit
(CLQ).
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