| |
|
|
Dokumenten-Akkreditiv
ist nach den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive (ERA 500) die vertragliche Verpflichtung einer eröffnenden Bank, im eigenen Interesse oder für die Rechnung eines Auftraggebers innerhalb einer vereinbarten Frist gegen Vorlage vertraglich vorgeschriebener Dokumente (Unterschied zum Bar-Akkreditiv) Zahlungen in einer vereinbarten Währung und Höhe an einen Dritten (Begünstigten) zu leisten oder eine von diesem gezogene Tratte zu akzeptieren und zu bezahlen. Die eröffnende Bank kann auch eine andere Bank (auch Auslandsfiliale) hierzu oder zur Negoziierung ermächtigen.
Akkreditive sind von den Grundgeschäften, auf denen sie beruhen, getrennte Geschäfte zwischen den beteiligten Banken oder zwischen der eröffnenden Bank und dem Begünstigten. Im Rahmen der Akkreditivabwicklung befassen sich Banken nur mit den Dokumenten und nicht mit den Waren, Dienstleistungen usw. Ihre Bedeutung liegt somit in den Zahlungs-sicherungs-, Zahlungs- und Finanzierungsfunktion en für die Außenhandelspartner. Werden keine anderen Absprachen getroffen, so gilt ein Akkreditiv grundsätzlich als unwiderruflich (Irrevocable Credit). Es begründet somit eine feststehende Verpflichtung der eröffnenden Bank zu einer Leistung, wenn die vorgeschriebenen Dokumente vorgelegt werden und die Akkreditivbedingungen erfüllt sind. Es kann allerdings mit Zustimmung aller Beteiligten abgeändert werden. Dem Begünstigten (Exporteur) bietet es große Sicherheit, da sich die eröffnende Bank selbstschuldnerisch verpflichtet, auf die Dauer der Akkreditivlaufzeit bei Vorlage der akkreditivgemäßen Dokumente den Akkreditivbetrag unabhängig von der Zahlungsfähigkeit und -Willigkeit des Importeurs an den Begünstigten auszuzahlen. Dabei kann es als bestätigtes Akkreditiv (Confirmed Credit) oder als unbestätigtes Akkreditiv gestaltet werden. Letzteres kommt in der Handelspraxis am häufigsten vor. Beim widerruflichen Dokumenten-Akkreditiv (Revocable Credit) ist die eröffnende Bank (nicht der Importeur als Auftraggeber) berechtigt, das Akkreditiv zu widerrufen bzw. abzuändern. Das widerrufliche Akkreditiv ist in der Praxis eher selten.
Ein revolvierendes Akkreditiv füllt sich nach Maßgabe seiner entsprechenden Bestimmungen wieder auf, wenn es durch konforme Dokumentenvorlage und durch Zahlung des Dokumentengegenwerts ausgenutzt wurde. Es wird vor allem bei Sukzessivlieferungsverträgen angewendet. Es kann nichtkumulativ oder kumulativ gestaltet werden. Im ersten Fall verfallen nicht ausgenutzte Beträge, im letzten Falle stehen sie für weitere, auch nicht fristgemäß erfolgende Teillieferungen, zur Verfügung. Im Normalfall des nichtrevolvierenden Akkreditivs erlischt das Akkreditiv jeweils nach seiner Ausnutzung. Manchmal besteht ein Interesse des Exporteurs, das Akkreditiv auf Dritte (Zweitbegünstigte) übertragbar zu machen. Zu diesem Zweck muß es jedoch ausdrücklich als «übertragbar» bezeichnet werden. Die Übertragung kann nur einmal erfolgen, und zwar zu den Bedingungen des Original-Akkreditivs. Allerdings kann es im ganzen oder teilweise einem oder mehreren Dritten verfügbar gemacht werden. Die Übertragung stellt ein von der aus dem Akkreditiv verpflichteten Bank zu Gunsten des Zweitbegünstigten eigenständig abgegebenes Schuldversprechen dar. Im Einzelnen werden nach ihrer Be-nutzbarkeit unterschieden: Sicht-Akkreditiv, Nachsicht-Akkreditiv (Deferred Payment Akkreditiv), Rembours-Akkreditiv und Negoziierungs-Akkreditiv. Im angelsächsischen Bereich haben sich spezifische Arten der Zahlungsabwicklung im Außenhandelsgeschäft herausgebildet. Zu ihnen gehören der Standby Letter of Credit, der Commercial Letter of Credit (CLC), der Packing Credit und der Merchant’s Letter of Credit.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|