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Produzentenhaftung

verschuldensabhängige Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte. Unterschiede zur Produkthaftong bestehen darin, dass kein Höchstbetrag, keine Selbstbeteiligung und keine Beschränkung auf Produkte des privaten Gebrauches bestehen.

bedeutet, daß der Hersteller eines Produktes für Schäden haftbar gemacht werden kann, die einem Konsumenten infolge Fehlerhaftigkeit des Produkts bei dessen Verwendung entstehen. Diese Haftung bezieht sich auf Fehler bei Entwicklung, Konstruktion und Fabrikation des Erzeugnisses (z.B. Autoreifen) sowie auf Instruktion (z.B. fehlerhafte Bedienungsanleitung) und Produktbeobachtung (der Hersteller muß laufend die gebrauchstechnische Qualität bei Produktion nachprüfen, in speziellen Fällen u.U. auch die Verwendung beim Käufer). Dabei haftet der Hersteller nach § 823 BGB. Der geschädigte Verbraucher muß die Fehlerhaftigkeit des Produkts beweisen sowie die Tatsache, daß dieser Umstand (nicht etwa ein anderer Einfluß) zum Schaden geführt hat. Der Hersteller muß dann im Sinne des § 831 BGB nachweisen, daß ihn bezüglich des Fehlers beim Produkt ggf. kein Verschulden trifft (umgekehrte Beweislast zugunsten des Verbrauchers).

 

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