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Prospekthaftung

Sind in einem Prospekt Angaben, welche für die Beurteilung des Wertes erheblich sind, falsch, unrichtig oder unvollständig, haften bei grobem Verschulden gem. § 45 BörsG diejenigen, die den Prospekt erlassen haben, sowie diejenigen, von denen der Erlaß ausgeht (kapitalsuchende Unternehmen und i.d.R. Bank) ( Börsenzulassung von Wertpapieren).
Rechtsgrundlage für mögliche Ansprüche für geschädigte Kapitalanleger, die den Angaben im Prospekt anlässlich der Platzierung einer Kapitalanlage vertraut haben.


Die Unterzeichne des Prospektes für die Zulassung zu Börseneinführung eines Wertpapiers haften für die Richtigkeit der in den Prospekt gemachten Angaben. Teil« des Prospektes werden veröffentlicht Er enthält wichtige Informationen übe das betreffende Unternehmen.

 

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