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Prospekthaftung
Sind in einem
Prospekt
Angaben, welche für die
Beurteilung
des
Wert
es erheblich sind, falsch, unrichtig oder unvollständig, haften bei grobem
Verschulden
gem. § 45
BörsG
diejenigen, die den
Prospekt
erlassen
haben
, sowie diejenigen, von denen der
Erlaß
ausgeht (kapitalsuchende
Unternehmen
und i.d.
R
.
Bank
) (
Börsenzulassung von Wertpapieren
).
Rechtsgrundlage für mögliche
Ansprüche
für
geschädigt
e
Kapitalanleger
, die den Angaben im
Prospekt
anlässlich der
Platzierung
einer
Kapitalanlage
vertraut
haben
.
Die Unterzeichne des
Prospekt
es für die
Zulassung
zu
Börseneinführung
eines
Wertpapiers
haften für die Richtigkeit der in den
Prospekt
gemachten Angaben. Teil« des
Prospekt
es werden veröffentlicht Er enthält wichtige
Information
en übe das betreffende
Unternehmen
.
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