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Prospekt

allgemein verständliche Darstellung der Unternehmensentwicklung mit wesentlichen Angaben zur Vermögenslage (Vermögen). Prospekt muss zum Zeitpunkt seiner Ausgabe aktuell und vollständig sein (Informationsbedürfnis der Anleger), um dem Anlegerschutz zu dienen.

(Börsenprospekt, Emissionsprospekt, Zeichnungseinladung, Zeichnungsprospekt)
(1) Bei Emissionen: Kurze Veröffentlichung, die zur Zeichnung des neu ausgegebenen Wertpapiers auffordert und die wichtigsten Angaben über Gesellschaft und die Emissionsbedingungen enthält.
(2) Bei Börseneinführung: Der vor Einführung zu veröffentlichende ausführliche Bericht, von dessen Vorlage nur Bund, Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft befreit sind (§ 41 Börsengesetz). Der Prospekt muß alle für die Beurteilung des Wertpapiers wesentlichen Angaben enthalten, insbesondere Verwendungszweck und Nennbetrag der Emission, Kündigungs- und Beleihungsbedingungen, Kennzeichnung
der Wertpapierurkunde, Sicherstellung, Vorzugsrechte, Zweck und Umfang der Gesellschaft, Rechte Dritter an der Gesellschaft, Kapitalhöhe und -zusammensetzung, Gewinnverteilungsvorschriften und Gewinnentwicklung der letzten fünf Jahre, letzte Bilanz und Erfolgsrechnung, Höhe der Hypothekarschulden und Anleihen usw.

Der Prospekt muß in einer Zeitung (Pflichtblatt) bzw. im Bundesanzeiger veröffentlicht werden (Zeichnung von Wertpapieren, Börsenzulassung).

Allgem. eine Offenlegung der Vermögensverhältnisse und Ertragsaussichten eines Unternehmens oder anderen Kapitalnachfragern bei einer beabsichtigten Inanspruchnahme des Kapitalmarktes, besonders bei der Unterbringung von Wertpapieren, aber auch bei Konvertierungen und Kapitalerhöhungen. Der bei der Börseneinführung von Wertpapieren zu veröffentlichende P. muß die zur Beurteilung des Wertpapiers wesentlichen Angaben enthalten (Prospektzwang): Nennbetrag der» Emission, Kennzeichnung der Stücke, Kündigungs und Beleihungsmo-dus, Sicherstellung, Vorzugsrechte, Zweck und Umfang der Unternehmung, Konzessionen und belastende Konzessionsbedingungen, Kapitalhöhe und -Zusammensetzung, Gewinnverteilungsvorschriften, Gewinnentwicklung der letzten fünf Jahre, letzte Bilanz, Höhe der Hypothekenschulden und Anleihen mit Fälligkeiten und Tilgungsarten sowie die Namen der Vorstands und Aufsichtsratsmitglieder. Der P. muß in mind. einer Zeitung veröffentlicht werden (Pflichtblatt). Ein Hinweis auf die Veröffentlichung muß im Bundesanzeiger erscheinen. Der Wertpapieremittent und die einführenden Konsortialbanken, die den P. gemeinsam unterschreiben, haften den Besitzern der Wertpapiere bei falschen oder unvollständigen Angaben, wenn ihnen grobes Verschulden zur Last fällt. Prospektbefreiung besteht für Staatsanleihen, kann aber auch für staatsgarantierte Schuldverschreibungen angeordnet werden.
Zu unterscheiden vom P. bei Börseneinführung ist der P. bei Neuemissionen von Wertpapieren, der Zeich-nungsp. Er hat die Funktion, Anleger durch Information über die Papiere und das emittierende Unternehmen zum Erwerb der Wertpapiere anzuregen. Ein Veröffentlichungszwang besteht nicht, wohl aber eine Haftung
bei schuldhaft unrichtigen Angaben (vgl. z. B. § 47 AktG).

 

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