Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Rabattkartell

Rabattkartelle werden gemäß § 3 GWB durch Anmeldung erlaubt. Es sind Unternehmungszusammenschlüsse über Rabatte bei der Lieferung von Waren, soweit diese Rabatte ein echtes Leistungsentgelt darstellen und nicht zu einer ungerechtfertigt unterschiedlichen Behandlung von anderen Wirtschaftsstufen oder von Abnehmern der gleichen Wirtschaftsstufe führen.

ist ein -Kartell, in dem -Rabatte einheitlich festgesetzt werden. Sie gehören zu den anmeldepflichtigen Kartellen.

Die Zulassung von R. (§ 3 GWB) erfolgte zur Förderung der Markttransparenz, zur Konzentration des Wettbewerbs auf die Hauptleistungen und zur Vermeidung der Rabattschleude-rei und Preisdiskriminierung. Gemeinsame Absprachen im Rahmen solcher R. sind zulässig. Die Vereinbarungen werden wirksam, wenn die Kartellbehörde nicht nach ihrer Anmeldung innerhalb von drei Monaten widerspricht (= Widerspruchskartell). Die wichtigste Voraussetzung ist gemäß § 3 Abs. 1 GWB, daß der vertragliche Rabatt ein echtes Leistungsentgelt sein muß.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Rabattgesetz
Rabattpolitik

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Festjahre Soziale Fazilitation System, wissensbasiertes
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum