ist ein -Kartell, in dem -Rabatte einheitlich festgesetzt werden. Sie gehören zu den anmeldepflichtigen Kartellen.
Die Zulassung von R. (§ 3 GWB) erfolgte zur Förderung der Markttransparenz, zur Konzentration des Wettbewerbs auf die Hauptleistungen und zur Vermeidung der Rabattschleude-rei und Preisdiskriminierung. Gemeinsame Absprachen im Rahmen solcher R. sind zulässig. Die Vereinbarungen werden wirksam, wenn die Kartellbehörde nicht nach ihrer Anmeldung innerhalb von drei Monaten widerspricht (= Widerspruchskartell). Die wichtigste Voraussetzung ist gemäß § 3 Abs. 1 GWB, daß der vertragliche Rabatt ein echtes Leistungsentgelt sein muß.