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Schwebende Unwirksamkeit
Rechtsgeschäfte
, deren Gültigkeit von der
Zustimmung
eines anderen abhängig ist, sind schwebend unwirksam. Bei Erteilung der
Genehmigung
wird das
Geschäft
rückwirkend gültig, bei Verweigerung rückwirkend nichtig (
Nichtigkeit
).
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