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Aktivitätsklausel

Im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen werden sogenannte Schachteldividenden an ausländischen Kapitalgesellschaften i.d.R von der inländischen Besteuerung freigestellt. In den neueren deutschen Doppelbesteuerungsabkommen wird diese Freistellung an die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit geknüpft (sogenannte aktive Tätigkeit). I.d.R. enthalten die Abkommen eigenständige Definitionen für diese Art von Tätigkeiten. Auch im nationalen Recht gibt es einige Fälle, in denen die Inanspruchnahme einer bestimmten Regelung von der Ausübung einer aktiven Tätigkeit abhängig gemacht wird, so z.B. die indirekte Anrechnung nach § 26 Abs. 2 KStG, die nur in Anspruch genommen werden darf, wenn eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder Abs. 2 AStG vorliegt.

 

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