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Bilanz, handelsrechtliche

Die nach handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellenden Bilanzen bezeichnet man als Handelsbilanzen. Handelsbilanzen sind den externen Bilanzen zuzuordnen, da sie sich primär an die externen Bezugspersonen einer Unternehmung wenden. Die bekannteste Bilanz handelsrechtlicher An ist die im Rahmen des Jahresabschlusses zu erstellende Bilanz. % 39 Abs. 1 HGB bestimmt, daß jeder Kaufmann beim Beginn seines Handelsgewerbes und am Schluß eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz nach den handelsrechtlichen » Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zu erstellen hat. Diese Grund sätze sind teils im HGBund insbesondere im Aktienrecht kodifiziert, beruhen jedoch auch teils auf Gewohnheitsrecht und auf praktischer Übung ordentlicher Kaufleute. Dominierende Zwecksetzung der Handelsbilanz ist die Darstellung der Vermögens und Ertragslage eines Unternehmens und damit gleichzeitig die Rechenschaftslegung
der Unternehmensleitung gegenüber den externen Bezugspersonen einer Unternehmung, die ein Anrecht auf diese Informationen haben. Die handelsrechtlichen Bilanzierungs und Bewertungsvorschriften sollen dabei Manipulationen seitens der Informierenden verhindern. Auch die Sonder Bilanzen, d. h. solche Bilanzen, die bei besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Anlässen von der Unternehmensleitung erstellt werden müssen, sind i. d. R. nach handelsrechtlichen Vorschriften zu erstellen.

 

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