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Bilanz, handelsrechtliche
Die nach
handelsrechtlich
en Vorschriften aufzustellenden
Bilanz
en bezeichnet
man
als
Handelsbilanz
en.
Handelsbilanz
en sind den
extern
en
Bilanz
en zuzuordnen, da sie sich
primär
an die
extern
en
Bezugsperson
en einer
Unternehmung
wenden. Die bekannteste
Bilanz
handelsrechtlicher An ist die im Rahmen des
Jahresabschlusses
zu erstellende
Bilanz
. % 39
Abs
. 1
HGB
bestimmt, daß jeder
Kaufmann
beim Beginn seines
Handelsgewerbe
s und am
Schluß
eines jeden
Geschäftsjahres
eine
Bilanz
nach den
handelsrechtlich
en » Grund sätzen ordnungsmäßiger
Buchführung
und
Bilanzierung
zu erstellen hat. Diese Grund sätze sind teils im HGBund insbesondere im
Aktienrecht
kodifiziert, beruhen jedoch auch teils auf
Gewohnheitsrecht
und auf praktischer Übung ordentlicher
Kaufleute
. Dominierende Zwecksetzung der
Handelsbilanz
ist die Darstellung der
Vermögen
s und
Ertragslage
eines
Unternehmen
s und damit gleichzeitig die
Rechenschaftslegung
der
Unternehmensleitung
gegenüber den
extern
en
Bezugsperson
en einer
Unternehmung
, die ein Anrecht auf diese
Information
en
haben
. Die
handelsrechtlich
en
Bilanzierungs
und
Bewertungsvorschriften
soll
en dabei
Manipulation
en seitens der Informierenden verhindern. Auch die
Sonder Bilanzen
, d. h. solche
Bilanz
en, die bei besonderen
rechtlich
en und
wirtschaftlich
en Anlässen von der
Unternehmensleitung
erstellt werden müssen, sind i. d.
R
. nach
handelsrechtlich
en Vorschriften zu erstellen.
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